Individuelle Leistungen für Versicherte

Was ist die Freizügigkeitsleistung?

Die Freizügigkeitsleistung entspricht im Wesentlichen dem Altersguthaben und wird bei Dienstaustritt zur Überweisung fällig.

Wann ist eine Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens möglich?

Das endgültige Verlassen Liechtensteins bzw. der EU/EFTA oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind Gründe für eine Barauszahlung. Ebenfalls die Geringfügigkeit: Als geringfügig gilt eine Freizügigkeitsleistung, welche kleiner ist als ein Jahresbeitrag der versicherten Person. Die Ehegattin / der Ehegatte muss einer Barauszahlung in jedem Fall schriftlich zustimmen. Die Unterschriften sind zu beglaubigen oder müssen persönlich auf der Geschäftsstelle geleistet werden.

EU-/EFTA-Länder

EU-Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (Bulgarien und Rumänien sind zwar am 01.01.2007 in die EU eingetreten, das Freizügigkeitsabkommen wurde aber noch nicht auf diese Staaten ausgeweitet, sodass sie diesbezüglich zurzeit als Drittstaaten zu betrachten sind).

EFTA-Länder: Fürstentum Liechtenstein (die Gelder werden wie in der Schweiz an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers weitergeleitet), Island, Norwegen, Schweiz.

Kann die Vorsorgeeinrichtung frei gewählt werden?

Der Arbeitgeber wählt die Vorsorgeeinrichtung im Einverständnis mit seinem Personal. Eine Auswahl auf Ebene einzelner Mitarbeiter ist im BPVG nicht vorgesehen.

Gibt es gesundheitliche Vorbehalte?

Im Rahmen der BPVG-Mindestleistungen gelten keine gesundheitlichen Vorbehalte. In überobligatorischen Leistungsplänen kann die Stiftung Risikoleistungen mit einem Vorbehalt behaften. Dieser schränkt die Leistungen nur um maximal 50 Prozent ein und dauert höchstens 10 Jahre.

Wo ist mein Guthaben?

Bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses treten Sie automatisch auch aus der Pensionskasse aus. Dabei müssen Sie der Kasse angeben, auf welches Freizügigkeitskonto, welche Freizügigkeitspolice oder zu welcher neuen Pensionskasse das Geld zu überweisen ist.

Was passiert mit den Vorsorgegeldern bei Stellenwechsel?

Bei einem Stellenwechsel und einem damit verbundenen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung muss die gesamte Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Tritt die versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, wird das Kapital auf ein Vorsorge-Sperrsparkonto bei einer Liechtensteiner Bank überwiesen. Erhält die LLB Vorsorgestiftung für Liechtenstein keine diesbezügliche Mitteilung, so wird die Freizügigkeitsleistung samt Zinsen an ein Sperrkonto bei der LLB in Vaduz überwiesen.

Was passiert mit den Vorsorgegeldern bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung kann das Gericht bestimmen, dass der Teil der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten übertragen wird. Derjenige Ehepartner, dessen Vorsorgeschutz durch die Übertragung geschmälert wird, hat die Möglichkeit, den Vorsorgeschutz nachträglich wiederherzustellen.

Was gilt bei mehreren Teilzeitstellen?

Wenn Sie bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 20'880.− (Stand 2011/2012) verdienen, bei den anderen weniger, muss Sie der Arbeitgeber, bei dem Sie mindestens CHF 20'880.− verdienen, bei seiner Pensionskasse versichern. Sie können auch das restliche Einkommen dort versichern, sofern das Reglement der Pensionskasse diese Möglichkeit vorsieht.

Welche Leistungen sind in der Pensionskasse versichert?

In der 2. Säule sind Sie in Ergänzung zur AHV/IV (1. Säule) gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Die Pensionskasse zahlt Ihnen bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters eine Altersrente und / oder das angesparte Alterskapital aus. Im Falle Ihres Todes richtet die Pensionskasse Renten an Ihren Ehepartner oder eingetragenen Partner und an Ihre Kinder aus. Reglementarisch sind zudem auch Leistungen für weitere Personen, namentlich für Konkubinatspartner vorgesehen. Schliesslich zahlt Ihnen die Pensionskasse eine Rente aus, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise erwerbstätig sein können (Invalidität).