Das Abc der Pensionskassen

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Waise
Kind eines aktiven oder pensionierten verstorbenen Versicherten, das aufgrund der reglementarischen Bestimmungen Anspruch auf eine Waisenrente hat. In der Regel wird diese solange bezahlt, wie Kinderzulagen hätten bezogen werden können, maximal bis Alter 25 des Kindes.
Wertschwankungsreserve
Nachdem die Altersguthaben verzinst sind, legen die Vorsorgeeinrichtungen aus den zusätzlich erwirtschafteten Überschüssen die Wertschwankungsreserve an. Damit können sie niedrige Anlageergebnisse infolge schlechter Finanzmarktverhältnisse ausgleichen. Die notwendige Höhe dieser Wertschwankungsreserve wird im Anlagereglement festgehalten und ist abhängig von der strategischen und taktischen Allokation.
Witwe / Witwer
Ehegattin / Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person.
Wohneigentumsförderung, Wohneigentumsvorbezug
Nur für Versicherte von Schweizer Pensionskassen möglich: Im Rahmen des BVG ist vorgesehen, mit Mitteln der beruflichen Vorsorge selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Dies geschieht mittels Vorbezug (Beschaffung zusätzlicher Eigenmittel) oder Verpfändung (zusätzliche Sicherstellung von Hypothekardarlehen). In Liechtenstein dürfen Leistungen der zweiten Säule weder vorbezogen noch verpfändet werden.